image1 (2)Videoüberwachung im Autohaus

Ein konkreter Grund ist Voraussetzung

  • 6b Abs.1 Nr. 2 und 3 BDSG 2

Immer wieder waren Ersatzteile weggekommen, Neue und Gebrauchtwagen auf dem Hof beschädigt und Räder abmontiert worden. Und irgendwann fand der Inhaber: Jetzt reicht’s. Eine Videoüberwachung muss her, um weiteren Ärger zu verhindern. Und falls sich ein Täter auch davon nicht abschrecken lassen würde, gäb’s wenigstens ein Bild von ihm.

Ein konkreter Grund war also vorhanden.

Denn sie wissen, was sie tun

  • 6b Abs. 2 BDSG

Ein Schild, ein Hinweis, auf das, was da passiert, ist Pflicht. Jemand, der ein Grundstück oder einen Verkaufsraum betritt, der videoüberwacht wird, muss entscheiden können, ob er gefilmt werden will oder nicht. Und das schon, bevor er den überwachten Bereich betritt. Damit die Entscheidung freiwillig ist.

„Ich geh da nicht rein“

  • 4 Abs. 1 BDSG

Wenn ein Besucher das Hinweisschild an der Eingangstür sieht, ist die Entscheidung einfach: Betritt er den Verkaufsraum, wird er gefilmt. Wenn er das nicht möchte, bleibt er draußen. Er kann sein Auto auch woanders kaufen.
Doch wie frei ist die Entscheidung eines Mitarbeiters, sich der Kamera zu stellen? Was, wenn hier jemand am Eingang kehrt macht? Den überwachten Raum nicht betreten will? Wäre eine Einverständniserklärung freiwillig und ehrlich? Würde er den Arbeitsplatz riskieren oder einfach „Ja“ sagen, obwohl er „Nein“ meint?

Alles verboten, auch das, was erlaubt ist

  • 4a Abs. 1 BDSG

Die Arbeit der Mitarbeiter zu überwachen ist grundsätzlich und immer verboten. Auch dann, wenn die Videoüberwachung berechtigt und im Prinzip erlaubt ist. Selbst wenn der Mitarbeiter mitten im Blickfeld der Kamera nichts anderes tut, als Zeitung zu lesen – der Arbeitgeber darf es nicht gegen ihn verwenden. Weil er es ohne die Videoüberwachung gar nicht wüsste.
Den ganzen Tag vor der Kamera stehen oder sitzen? Das ist niemandem zuzumuten. Dafür hat der Arbeitgeber Rückzugsbereiche einzurichten. Mit der entsprechenden Software ist das einfach. Hier können Bereiche ausgegraut werden. Sowohl Örtlichkeiten, wohin sich die Mitarbeiter zurückziehen können als auch Straßen oder fremde Grundstücke, die von der Kamera im öffentlichen Bereich mit erfasst werden.

Ganz und gar verboten sind und bleiben Kameras in Toiletten und Waschräumen.

„Ich find’ das gut.“
Information ist Pflicht

  • 6b Abs. 4 BDSG

Die Mitarbeiter müssen informiert werden. Immer. Darüber, was überwacht wird, wo und warum.

Doch allen Befürchtungen der Geschäftsleitung zum Trotz fiel die Reaktion schließlich überwiegend positiv aus.

„Ich fühl mich sicherer“, erklärte ein großer Teil der Mitarbeiter des Autohauses schließlich. „Wenn etwas weg kommt, kann ich beweisen, dass ich nichts damit zu tun habe“, hieß es unter anderem. Bereiche, die vorher ausgegraut worden waren, um die Privatsphäre der Mitarbeiter zu gewährleisten, wurden deshalb auf deren Wunsch zu einem großen Teil wieder freigegeben.

Videoüberwachung? Aber sicher. Auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes.

Wenn Sie Geschäftsräume und Grundstück ebenfalls per Video überwachen möchten – sprechen Sie uns an. Wir haben das technische Know-How. Und die Datenschutzexperten, die Ihr Vorhaben auch rechtlich auf sichere Beine stellen.